Jugendhilfeplanung kann ein strategischer Anknüpfungspunkt sein, um Ihre Kommune jugendgerechter zu gestalten. Sie kann allerdings nur in vollem Umfang nützlich sein, wenn sie auch Schnittstellen zu anderen kommunalen Planungsbereichen einbezieht.
Der Jugendhilfeplanung wird im SGB VIII ein besonderer Stellenwert zugesprochen: als das zentrale strategische Instrument zur quantitativ und qualitativ bedarfsentsprechenden Gestaltung der Einrichtungen, Dienste, Angebote und Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe. Ferner sollen durch die Jugendhilfeplanung Impulse gesetzt werden zur qualitativen Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe. Darüber hinaus soll Jugendhilfeplanung aber auch zum Entstehen von kinder-, jugend- und familienfreundlichen Lebensbedingungen auf kommunaler Ebene beitragen. Sie ist das bedeutsamste Instrument, mit dem die Träger der Kinder- und Jugendhilfe sowohl ihren gesetzlichen Auftrag zur Erhaltung bzw. Schaffung positiver Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien erfüllen können (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 SGB VIII) als auch ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit anderen Stellen und Einrichtungen nachkommen (§ 81 SGB VIII). Jugendhilfeplanung hat also eine elementare strategische Funktion in der kommunalen Kinder- und Jugendpolitik.
Eine weitreichende und an den Interessen und Lebenslagen von jungen Menschen orientierte kommunale Gesamtplanung ist auf eine lebenslagenbezogene und sozialwissenschaftlich fundierte Jugendhilfeplanung angewiesen.
Das Bundesjugendkuratorium gibt mit einer Veröffentlichung unter dem Titel „Neuaktivierung der Jugendhilfeplanung“ Impulse und Handlungsempfehlungen für Kommunen, die die Potentiale integrierter Jugendhilfeplanung nutzen wollen.