Jugendliche haben ein Recht auf Beteiligung! Jugendbeteiligung ist durch Gesetze auf unterschiedlichen Ebenen festgeschrieben. Wir haben hier die aktuelle Rechtslage zusammengefasst.
In Deutschland gibt es verschiedene rechtliche Grundlagen zur Mitbestimmung von Kindern und Jugendlichen. Zu bedenken ist dabei, dass Jugendliche immer auch Bürgerinnen und Bürger (mit Wahlrecht, d. h. ab 16 oder 18 Jahren) und/oder Einwohnerinnen und Einwohner (ab Geburt) sind und schon deshalb bestimmte Rechte haben.
Das Deutsche Kinderhilfswerk hat 2019 eine umfangreiche Synopse veröffentlicht und Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen in Deutschland zusammengefasst:
Deutschland gehört zu den Unterzeichnern der UN-Kinderrechtskonvention und hat sich damit dazu entschieden, diese in nationales Recht zu übersetzen. Für die UN (Vereinte Nationen) sind alle Menschen unter 18 Jahren Kinder. In Artikel 12 Absatz 1 schreibt die Konvention das Recht auf die Beteiligung junger Menschen unter 18 Jahren folgendermaßen fest:
„Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.“
Mehr über die Rechte von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren gibt es hier: www.jugend-hat-rechte.org
Die Kultusministerkonferenz spricht sich dafür aus, dass die Subjektstellung von Kindern und Jugendlichen und der Anspruch auf Entfaltung in allen Schulstufen und –arten zu respektieren sind. Deshalb müssen Maßnahmen zur Förderung von Begabungsvielfalt sowie zur Vermeidung von sozialer Ausgrenzung verstärkt werden.
Die Kultusministerkonferenz setzt sich außerdem dafür ein, dass die altersgerechte Berücksichtigung der Rechte von Kindern und Jugendlichen auf Beteiligung essentiell für die Schulkultur ist.
Die Beteiligung in Schulen wird meistens über die Schülervertretung oder Schülermitverantwortung (SV/SMV) organisiert. Das sind Schülerinnen und Schüler, die gemeinsam ihre Schule gestalten wollen und sich klassen- und jahrgangsübergreifend organisieren. Eure Schule ist dazu verpflichtet, die SV/SMV zu unterstützen und über ihre Rechte aufzuklären.
Die Basis für die Beteiligung aller Menschen und damit auch Jugendlicher am politischen Dialog bilden im deutschen Grundgesetz das Petitionsrecht und das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5, 17). Im Besonderen wird die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen im Kinder- und Jugendhilfegesetz in den Paragraphen 8 und 11 des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) festgehalten. Als Bundesgesetz bildet dieses den Rahmen für die Gesetzgebung der Bundesländer:
§ 1 Abs. 3 Satz 4 „[Die Jugendhilfe solle] dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen“.
§ 8 Abs. 1 „Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen.“
§ 11 Abs. 1 „Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen“.
§ 12 Abs. 2 Satz 1 „In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestalten und mitverantwortet“.
§ 80 „[Die Träger der Öffentlichen Jugendhilfe werden aufgefordert, den] Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen […] zu ermitteln. [Darüber hinaus sollten sie] darauf hinwirken, dass die Jugendhilfeplanung und andere örtliche und überörtliche Planungen aufeinander abgestimmt werden und Planungen insgesamt den Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen […] Rechnung tragen“.
Einige Bundesländer haben durch landesrechtliche Vorschriften in ihren Kommunalverfassungen ein Beteiligungsrecht von Kindern und Jugendlichen mit unterschiedlicher Durchsetzungskraft verankert.
Während beispielsweise in Rheinland-Pfalz oder Niedersachsen in Gemeinden, Kinder und Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die deren Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligt werden „sollen“, schreiben die Gemeindeordnung von Schleswig-Holstein und Baden-Württemberg vor, dass die Gemeinden Kinder und Jugendliche in angemessener Weise beteiligen „müssen“. Die Gemeinden müssen nicht nur geeignete Verfahren dafür entwickeln, sondern auch entsprechend darlegen, wie sie die Interessen von Kindern und Jugendlichen berücksichtigt haben.
Bei den städtebaulichen Planungen soll die Perspektive von Jugendlichen ebenfalls berücksichtigt werden.
§ 1 Abs. 2, 3 „[Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere] die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung bei Vermeidung einseitiger Bevölkerungsstrukturen, […] die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen und alten Menschen und Behinderten [zu berücksichtigen].
§ 3 „[Die Bürgerinnen und Bürger sind] möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung […] und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten, ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben“.
§ 137 „Die Sanierung soll mit den Eigentümern, Mietern, Pächtern und sonstigen Betroffenen möglichst frühzeitig erörtert werden. Die Betroffenen sollen zur Mitwirkung bei der Sanierung und zur Durchführung der erforderlichen baulichen Maßnahmen angeregt und hierbei im Rahmen des Möglichen beraten werden“.
Kinder und Jugendliche haben ein Recht darauf dort mitzubestimmen und beteiligt zu werden, wo es um ihre Belange, Gesundheit und Lebensplanung geht. Folgende Materialien der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter beinhalten Informationen mit methodisch-didaktischen Hinweisen, Unterrichtseinstiege und Arbeitsblätter als Kopiervorlagen sowie Vorschläge zur Planung und Durchführung eines Projekts unter Einbeziehung eines außerschulischen Lernorts.
Die Arbeitsmaterialien von der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter bilden eine abgeschlossene Lerneinheit, lassen sich aber auch unabhängig voneinander einsetzen.
Zu den Schwerpunktthemen gehören: