Der Jugendhilfeausschuss als Institution mit Potential
Der Jugendhilfeausschuss unterscheidet sich in seiner Form und seinen Inhalten von allen anderen kommunalen Fachausschüssen. Er ist politischer Ausschuss innerhalb der Kommune und gleichzeitig – neben der Verwaltung – Teil des zweigliedrigen Jugendamtes.
Die Jugendhilfeausschüsse gestalten und steuern die Leistungen und Angebote der Jugendhilfe vor Ort – des Jugendamtes und der freien Träger der Jugendhilfe gemeinsam. Der Jugendhilfeausschuss kann strategisches Zentrum für die kommunale Kinder- und Jugendpolitik sein.
Der Jugendhilfeausschuss als Teil des zweigliedrigen Jugendamtes befasst sich nach § 71 Abs. 2 SGB VIII mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe. Besonders hervorgehoben hat der Gesetzgeber dabei:
- die Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie Anregungen und Vorschläge für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe (Abs. 2 Nr. 1),
- die Jugendhilfeplanung (Abs. 2 Nr. 2) und
- die Förderung der freien Jugendhilfe (Abs. 2 Nr. 3).
Im Zentrum stehen der fachpolitische Diskurs zu Grundsatzfragen der Kinder- und Jugendpolitik mit Bezug zum örtlichen Raum sowie die strategischen Entscheidungen zur Umsetzung kinder- und jugendpolitischer Ziele, aber auch deren ständige Nachjustierung im Lichte der praktischen Erfahrungen.
Das LWL-Landesjugendamt Westfalen gibt mit einer Broschüre ausführliche Informationen zu Besonderheiten und Gestaltungsmöglichkeiten eines Jugendhilfeausschusses.